
Solidarity is the key
Solidarity is the key
Bylaw
UMBAJA e.V.
Die Satzung
(vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „UMBAJA“. „UMBAJA“ bedeutet „die Trompete“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Gleichstellung von und Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung der Bildung und Unterstützung von Entwicklung, Demokratie und Friedensförderung im Sudan.
§ 2 Nr. 2 Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an regionalen oder überregionalen Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen für Flüchtlinge, die Bildung und Schulung von auf diesen Gebieten tätigen Personen, die Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen zu den Themen Flüchtlingspolitik, Integration, Armut und Bildung, die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung, Vorträge und Publikationen. Sowie die Unterstützung der zuständigen Behörden und Institutionen und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsprojekte.
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 3 Nr. 1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Nr. 4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§4 Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
§ 4 Nr. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an die/den Antragstellerin/er die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Nr. 3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 4 Nr. 4 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
§ 4 Nr. 5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 4. Nr. 6 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§ 4 Nr. 7 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 4 Nr. 8 Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Fördermitglieder
§ 5 Nr. 1 Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(6) entsprechend.
§ 5 Nr. 2 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 6 Ehrenmitglieder
§ 6 Nr. 1 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um die Förderung der Ideale und Zwecke von UMBAJA verdient gemacht haben und solche, die sich durch ihre fortgesetzte Unterstützung der Vereinssache als Freunde erwiesen haben.
§ 6 Nr. 2 Die Zeitdauer der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand festgelegt. Ehrenmitglieder sind weder stimmberechtigt, noch können sie ein Amt bekleiden.
§ 7 Beiträge
§ 7 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Nr. 2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 9 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Davon 3 (in Wort drei) gleich berechtigte Vorsitzende, Schriftführer/in und Schatzmeister/in.
§ 9 Nr. 2 Der Verein wird vertreten durch die 3 Vorsitzenden.
Diese drei Personen leiten turnusgemäß den Verein.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Weiterhin gehören zum Vorstand:
Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.
Eine Schatzmeisterin oder ein Schatzmeister.
§ 9 Nr. 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Nr. 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und davon mindestens 2 (in Wort zwei) weibliche Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Nr. 2 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitenden Person zu unterschreiben.
§ 11 Nr. 3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Nr. 4 Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
§ 11 Nr. 5 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfarhtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Nr. 6 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Nr. 7 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 12 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
§ 12 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
§ 12 Nr. 3 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere :
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters .
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen.
Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Nr. 7
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 1/3 (Eindrittel) der weiblichen Mitglieder anwesenden sind.
§ 13 Nr. 2 Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung wenn 1/3 (Eindrittel) der Versammelten weiblich sind. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Nr. 3 Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Nr. 4 Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden wobei mindestens 1/3 (Eindrittel) der Stimmen von weiblichen Mitgliedern sein müssen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 13 Nr. 5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Identität der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die / der Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Nr. 7 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§14 Nr. 1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn § 13 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann.
§14 Nr.2 Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§14 Nr. 3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § § 12 und 13 ausgenommen § 13 Nr. 1 für die außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 14 Nr. 1
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen oder Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Hannöversche AIDS- Hilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.